4.1. Nach Art. 18 Abs. 1 GWG werden die Schliessungszeiten für einen einzelnen Betrieb auf Gesuch hin u.a. verkürzt, wenn der verlängerten Offenhaltung keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft entgegenstehen, wobei sich das Mass der zulässigen Immissionen nach den Zonenvorschriften und den bestehenden Verhältnissen richtet. Art. 18 Abs. 1 GWG hat jedoch keine eigenständige Bedeutung mehr. Die primären und sekundären Lärmemissionen - die im Lokal erzeugten Geräusche sowie die Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen - sind vielmehr abschliessend nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu beurteilen.