Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich demgegenüber auf, wenn die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und sie aufgrund ihrer Sachkunde besser als die Rekursinstanz in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären (Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 28 N. 29).