Seite 9/13 sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechtsund Sachverhaltsfragen befugt ist - dem Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz steht gemäss Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich eine volle Überprüfungsbefugnis zu -, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können.