Festzuhalten ist, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung sehr dürftig ist. Ob eine Verletzung der Begründungspflicht besteht bzw. die angefochtene Verfügung dahingehend ausreichend begründet ist, dass sie eine sachgerechte Anfechtung mittels Rekurs zuliess, kann vorliegend jedoch offen bleiben (vgl. E. 2.3. hiernach).