2.2. Die Begründungspflicht soll es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung allenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Ein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung besteht indessen nicht (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 535 ff.; BGE 129 I 236 E. 3.2). Festzuhalten ist, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung sehr dürftig ist.