Erheblich belastende Verfügungen sind nach Art. 15 Abs. 2 VRP nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 520 ff.). Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht wichtige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen (Art. 16 Abs. 1 VRP); Vorbedingung des Einsichtsrechtes ist das Bestehen von Akten (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 531 f.). Wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs ist zudem die Begründungspflicht (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 535 ff.). Nach Art. 24 Abs. 1 Bst.