1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung - die B.___GmbH ist Betreiberin der D.___-Bar, A.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___GmbH und Patentinhaber der Seite 8/13 D.___-Bar -, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2. Die Rekurrenten rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und verlangen deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.