geben, weshalb die verkürzten Öffnungszeiten beizubehalten seien. Ob die Besserung auf die Massnahmen des Rekurrenten (Lautstärkenbegrenzer), auf die verkürzten Öffnungszeiten oder auf Beides zurückzuführen sei, würde nicht mehr geprüft. Auch eine sechsmonatige Verkürzung der Öffnungszeiten sei nicht verhältnismässig, zumal der Rekurrent zwischenzeitlich selbst wirksame Massnahmen ergriffen habe. S. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Duplik. T. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen