Days bezogen. Aus den beiden erwähnten Schreiben zu schliessen, dass das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sei absurd. − Für den Rekurrenten gehe es um die Existenz, da der Hauptumsatz an den Wochenenden gemacht werde. Sollten die Öffnungszeiten nur noch bis 01.00 Uhr dauern, würden ab 23.00 Uhr keine Gäste mehr kommen. Der Rekurrent habe die notwendigen Massnahmen ergriffen und sei auch bereit, mit der Anwohnerschaft und der Vorinstanz zusammenzusitzen. − Der Einwand der Vorinstanz, die Öffnungszeiten würden nur für sechs Monate verkürzt, sei nicht stichhaltig. Nach Ablauf der sechs Monate werde die Vorinstanz argumentieren, es habe keine Reklamationen mehr ge-