R. Mit Replik vom 8. Mai 2013 führten die Rekurrenten was folgt aus: − Der Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 27. Januar 2012 habe Vorfälle vom 18. September und 18. November 2011 betroffen, wobei dem Rekurrenten das Patent für die D.___-Bar am 7. Dezember 2011 erneuert worden sei. Der Brief der Vorinstanz vom 22. Februar 2012 mit dem Betreff "F.___ Days" habe sich an die Rekurrentin gerichtet; einerseits habe es sich bei diesem Brief nicht um eine formelle Verfügung gehandelt, andererseits habe sich der Hinweis auf vermeidbaren Lärm eindeutig auf die F.___ Days bezogen.