18 Abs. 1 Bst. a GWG würden die Schliessungszeiten nur verkürzt, wenn der verlängerten Offenhaltung keine berechtigten In- Seite 7/13 teressen der Nachbarschaft entgegenstünden. Vorliegend seien aber anhaltende Lärmklagen aus der Anwohnerschaft aktenkundig. Inwiefern eine Anordnung, die sich auf sechs Monate beschränke und die Öffnungszeiten nur sehr moderat verkürze, unverhältnismässig sein soll, werde von den Rekurrenten nicht dargelegt und sei auch nicht nachvollziehbar.