Aufgrund des Gesagten und des Umstands, dass den Rekurrenten ohnehin kein relevanter Nachteil - die Öffnungszeiten würden nur für sechs Monate verkürzt - entstanden sei, seien die Anforderungen an das rechtliche Gehör geringer, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Selbst wenn jedoch eine solche Verletzung vorliegen sollte, sei die Verfügung nicht aufzuheben, da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Rekursverfahren geheilt werden könne. − Die angefochtene Verfügung basiere auf einer hinreichenden Gesetzesgrundlage. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst.