Einerseits seien sie vom Untersuchungsamt X.___ wegen mehrfacher GWG- Übertretung (Ruhestörung durch laute Musik) gebüsst worden und andererseits mit Brief vom 22. Februar 2012 darauf hingewiesen worden, dass sie allenfalls mit einer Verzeigung wegen Verursachens von vermeidbarem Lärm rechnen müssten. Aufgrund des Gesagten und des Umstands, dass den Rekurrenten ohnehin kein relevanter Nachteil - die Öffnungszeiten würden nur für sechs Monate verkürzt - entstanden sei, seien die Anforderungen an das rechtliche Gehör geringer, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.