Q. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: − Die Rekurrenten könnten nicht vorbringen, sie hätten nicht mit einer Verkürzung der Öffnungszeiten wegen vermeidbaren Lärms rechnen müssen. Einerseits seien sie vom Untersuchungsamt X.___ wegen mehrfacher GWG- Übertretung (Ruhestörung durch laute Musik) gebüsst worden und andererseits mit Brief vom 22. Februar 2012 darauf hingewiesen worden, dass sie allenfalls mit einer Verzeigung wegen Verursachens von vermeidbarem Lärm rechnen müssten.