− Die Rekurrenten hätten Verständnis für die Anliegen der Anwohnenden. Deshalb sei für den 21. März 2013 ein Treffen mit der Vorinstanz, dem Quartierverein H.___ und dem Rekurrenten anberaumt worden, das aber von der Vorinstanz abgesagt worden sei; auch sei die Vorinstanz nicht bereit, ein neues Treffen anzusetzen, was die Rekurrenten sehr enttäusche. − Sollte die angefochtene Verfügung nicht aus formellen Gründen aufgehoben werden, werde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.