In dieser Zone seien die Belastungsgrenzwerte wie folgt festgelegt: 65 dB(A) bei Tag und 55 dB(A) bei Nacht als Immissionsgrenzwerte. Sämtliche Anzeigen von Anwohnern wegen Nachtruhestörung basierten naturgemäss auf persönlichem Empfinden; Lautstärkenmessungen hätten nie stattgefunden. Die Rekurrenten hätten die Musikanlage laut Schreiben der G.___GmbH vom 26. März 2013 freiwillig auf maximal 89 dB(A) - dabei handle es sich um den Emissionswert und nicht um den in Bezug auf die Anwohner erlaubten Immissionswert der Anlage - begrenzen lassen. Dadurch werde ausgeschlossen, dass künftige Ruhestörungen wegen Musik aus der D.___-Bar erfolgten. −