Seite 6/13 henden Verhältnissen richte. Nach Art. 9 des Immissionsschutzreglementes der Stadt Z.___ (SRRJ 451.002; abgekürzt ISR) seien Lautsprecheranlagen so einzurichten, dass der Gebrauch zu keinen übermässigen Immissonen führe. Bezüglich Schalleinwirkung auf das Publikum gelte nach Art. 7 ISR, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen durch Einrichtung einer elektronischen Schallpegelüberwachung bzw. -begrenzung sicherzustellen seien. Die D.___- Bar befinde sich in der Gewerbe- und Industriezone und sei der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. In dieser Zone seien die Belastungsgrenzwerte wie folgt festgelegt: