− Die Verkürzung der Schliessungszeiten werde nur mit einem einzigen Satz begründet. Eine solche Begründung genüge den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. − Im Jahr 2012 hätten drei Polizeieinsätze wegen Ruhestörung stattgefunden. Es werde bestritten, dass diese Ruhestörungen direkt durch die D.___-Bar verursacht worden seien; zudem könnten die Vorfälle lediglich aufgrund der Angaben der Vorinstanz nicht als bewiesen gelten. − Nach Art. 18 Abs. 1 Bst.