− Nach Art. 18 GWG könnten die Schliessungszeiten für einen einzelnen Betrieb auf Gesuch verkürzt werden. Mit "auf Gesuch" sei der Patentinhaber gemeint; Dritte könnten kein solches Gesuch stellen. In Ziff. 3.2./3.3. der Verfügung vom 7. Dezember 2011 sei aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen das Patent entzogen werden könne und erlösche. Daraus folge, dass die Änderung des Patentes auf behördliche Anordnung nicht vorgesehen sei. Eine nachträgliche Änderung der Schliessungszeiten sei auch deshalb nicht angezeigt, weil der Rekurrent für die zwei Jahre geltende Verkürzung der Schliessungszeiten eine Gebühr von Fr. 2'100.-- bezahlt habe. −