P. In seiner Rekursergänzung vom 5. April 2013 führte der Rechtsvertreter der Rekurrenten Folgendes aus: − Mit Brief vom 21. September 2011 sei dem Rekurrenten mitgeteilt worden, dass wegen verschiedener Vorkommnisse keine klaglose Betriebsführung mehr vorliege und bei weiteren Verstössen der Erlass weiterer Auflagen und eine Einschränkung der Öffnungszeiten vorbehalten blieben, wobei auch ein Patententzug nicht auszuschliessen sei. In der Folge sei dem Rekurrenten mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 das Patent für die D.___-Bar erneuert worden. Es sei für die Rekurrenten nicht ersichtlich gewesen, dass ein Verfahren gegen sie laufe.