Sie hätten weder Kenntnis vom Brief der Anwohnerschaft vom 30. November 2012 gehabt noch hätten sie gewusst, dass gegen sie ein Verfahren laufe, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Die angefochtene Verfügung entspreche zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht, was ein weiterer Grund für deren Aufhebung sei.