zudem hätten die Klagen im Jahr 2012 um mehr als 50 Prozent abgenommen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz rund drei Monate gewartet habe, um dann den sofortigen Entzug der verkürzten Schliessungszeiten zu verfügen. Es sei offensichtlich, dass kein wichtiger Grund vorliege, weshalb dem Rekurs umgehend die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen sei. − Den Rekurrenten sei vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Sie hätten weder Kenntnis vom Brief der Anwohnerschaft vom 30. November 2012 gehabt noch hätten sie gewusst, dass gegen sie ein Verfahren laufe, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.