Zur Begründung wurde u.a. Folgendes ausgeführt: − In den Vorakten seien in einigen Schriftstücken Stellen abgedeckt, zudem sei zu bezweifeln, ob alle Akten zugestellt worden seien. Entsprechend werde um vollständige Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Rekursbegründung ersucht. − Nach Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) habe der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordne, wobei die Rekursinstanz eine gegenteilige Verfügung treffen könne.