Es wurde ausgeführt, die Verfügung ergehe wegen anhaltender Lärmklagen und damit verbundener Polizeieinsätze. Für die D.___-Bar gälten deshalb vom 1. März bis 31. August 2013 die gesetzlichen Öffnungszeiten. M. Mit Brief vom 5. März 2013 teilte RA C.___ dem Stadtrat Z.___ mit, dass er die B.___GmbH und A.___ anwaltlich vertrete. Vor Erlass der Verfügung sei weder A.___ noch der B.___GmbH das rechtliche Gehör gewährt worden. Im Übrigen werde zwecks Rekursbegründung um umgehende Zustellung der aufgelaufenen Akten ersucht. Mit E-Mail vom 6. März 2013 stellte die Sicherheitsverwaltung Z.___ die Vorakten zu.