H. Mit Brief vom 22. Februar 2012 bezog sich die Sicherheitsverwaltung Z.___ auf das Gesuch von A.___ um Bewilligung der "F.___ Days" an den Sonntagen vom 13. und 20. Mai 2012 auf dem Gelände der D.___-Bar und allenfalls auf dem Parkplatz der E.___AG. Es wurde ausgeführt, für die Durchführung von Anlässen auf privatem Grund sei keine Bewilligung zu erteilen. Nach Art. 4 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung (sGS 552.1) seien aber am öffentlichen Ruhetag Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, die Erholung und Ruhe unverhältnismässig stören würden; entsprechend sei bei berechtigten Klagen mit einer Verzeigung wegen vermeidbarem Lärm zu rechnen.