C. Mit Brief vom 21. September 2011 teilte die Gewerbepolizei Z.___ A.___ mit, seit geraumer Zeit würden Anwohner wegen Lärm aus der D.___- Bar reklamieren, was diverse Polizeieinsätze zur Folge gehabt habe. Nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG) habe der Patentinhaber für Ordnung und dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt werde. Wegen dieser Vorkommnisse liege keine klaglose Betriebsführung mehr vor. Bei weiteren Verstössen blieben der Erlass weiterer Auflagen und eine Einschränkung der Öffnungszeiten vorbehalten, wobei auch ein Patententzug nicht auszuschliessen sei.