vereinbaren wäre. Im vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/G-13.05 Entscheid vom 30. Mai 2013