{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\n5.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung\n(Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Die Rekurrenten und die Vorinstanz stellen das Begehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen\nVertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen.\n\n5.2.1. Da die Rekurrenten vollumfänglich obsiegen, ist ihnen eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Weil der Rechtsvertreter der Rekurrenten keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten,\nsGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 22\nAbs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach\nden besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der\nBeteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund des Verfahrensausgangs\nhat die Vorinstanz die Rekurrenten mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und\nMWSt) ausseramtlich zu entschädigen (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, Rz. 832 ff.).\n\n5.2.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 98bis VRP) und in\nständiger Praxis zu Art. 98 Abs. 2 VRP sind der Vorinstanz keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 829 ff.).\n\nSeite 12/13\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs der B.___GmbH und von A.___ wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung des Stadtrates Z.___\nvom 26. Februar 2013 aufgehoben wird.\n\n2. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid werden auf\nFr. 1'500.-- festgelegt und der Stadt Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der\nB.___GmbH zurückerstattet.\n\n4. Die Stadt Z.___ bezahlt der B.___GmbH bzw. A.___ eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).\n\n5. Das Begehren der Stadt Z.___ um ausseramtliche Entschädigung\nwird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP und - soweit Verletzung der\nAutonomie geltend gemacht wird - nach Art. 59bis Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 13/13\n"}