{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\n Seite 10/13\n4.2. Damit die Rekurrenten von den bau- und umweltschutzrechtlich generell verkürzten Schliessungszeiten Gebrauch machen können, benötigen sie\nzusätzlich eine gastwirtschaftsrechtliche Bewilligung für generell verkürzte\nSchliessungszeiten nach Art. 18 Abs. 1 GWG. Die in einer rechtskräftigen\nBaubewilligung festgelegte, bau- bzw. umweltschutzrechtlich zulässige generelle Verkürzung der Schliessungszeiten kann nach Art. 18 Abs. 1 GWG aus\ngastwirtschaftsrechtlicher Sicht eingeschränkt werden, wenn Lärmemissionen\nunmittelbar aus einem Fehlverhalten des Patentinhabers resultieren, obwohl\ndie Anlage als Solche aus lärmrechtlicher Sicht unproblematisch ist. So obliegen dem Patentinhaber in Bezug auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a GWG bestimmte\nPflichten. Nach Art. 21 Abs. 1 GWG hat er für Ordnung zu sorgen. Dabei hat er\nnach Art. 21 Abs. 2 GWG vorab dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht\ndurch übermässige Einwirkungen belästigt wird (Bst. a) sowie Gäste, die der\nAufforderung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten, wegzuweisen\n(Bst. e). Als Beispiel ist etwa eine übermässige Belästigung der Nachbarschaft\ndurch Musik zu nennen, die aus lärmrechtlicher Sicht nicht relevant wäre, wenn\nder Patentinhaber pflichtgemäss die Türen und/oder Fenster geschlossen hätte. Solche Lärmemissionen beurteilen sich weiterhin nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a\nund Art. 21 Abs. 2 Bst. a GWG. Eigenständige Bedeutung haben diese Bestimmungen zudem in Bezug auf die Belästigung der Nachbarschaft durch sonstwie lästiges Verhalten von Gästen - wie Sachbeschädigungen, Urinieren, Erbrechen, Schlägereien - in der näheren Umgebung eines Betriebes.\n\n4.3. Aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten und Rechtsschriften ist nicht erkennbar, ob die behaupteten Lärmemissionen schwergewichtig\nauf ein Fehlverhalten des Patentinhabers zurückzuführen sind, oder ob sie\nauch bei einer ordnungsgemässen Betriebsführung entstehen würden, weil die\nBaute nicht für den Betrieb einer Bar mit lauter Musik geeignet ist. Ein Fehlverhalten des Patentinhabers wird lediglich für den Vorfall vom 4. September 2011\nimplizit geltend gemacht. Bei den übrigen Lärmbelästigungen während der verkürzten Schliessungszeiten ist der Grund für die übermässigen Lärmemissionen unklar. Demzufolge ist aus den Akten nicht erkennbar, ob Massnahmen\ngestützt auf das GWG angeordnet werden können oder ob es sich um ein baurechtliches Problem handelt. Der Rechtsstreit lässt sich daher materiell gar\nnicht schlüssig beurteilen, weshalb eine Heilung der Verletzung des rechtlichen\nGehörs zum Vorneherein nicht in Frage kommt.\n\n4.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die drei Vorfälle aus dem\nJahr 2012 für sich allein keinen Widerruf der verkürzten Schliessungszeiten\nrechtfertigen, da sich lediglich der Vorfall vom 11. November 2012 klar innerhalb der verkürzten Schliessungszeiten ereignete. Daran ändern die Vorfälle\naus dem Jahr 2011 nichts, weil die Vorinstanz dem Rekurrenten in Kenntnis\ndieser Vorfälle am 7. Dezember 2011 anstandslos das Patent für die D.___-\nBar für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 erneuerte und\n\nSeite 11/13\ngleichzeitig die Schliessungszeiten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis\n31. Dezember 2013 im bisherigen Umfang verkürzte.\n\n5.\n5.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nDa der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist, hat die Vorinstanz die amtlichen Kosten zu tragen. Nach Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für diesen Entscheid auf\nFr. 1'500.-- festzusetzen und der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung\nder amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\nDer von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.--\nist derselben zurückzuerstatten.\n\n"}