{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\n2.2. Die Begründungspflicht soll es den Betroffenen ermöglichen, die\nVerfügung allenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinn sind wenigstens\nkurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und\nauf welche sich ihre Verfügung stützt. Ein Anspruch auf eine ausführliche\nschriftliche Begründung besteht indessen nicht (Jörg Paul Müller, a.a.O., S.\n535 ff.; BGE 129 I 236 E. 3.2). Festzuhalten ist, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung sehr dürftig ist. Ob eine Verletzung der Begründungspflicht besteht bzw. die angefochtene Verfügung dahingehend ausreichend begründet ist, dass sie eine sachgerechte Anfechtung mittels Rekurs zuliess,\nkann vorliegend jedoch offen bleiben (vgl. E. 2.3. hiernach).\n\n2.3. Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen\nvon einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die\nRekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es\nhandelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten -\nnicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\n\n3. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben,\n\nSeite 9/13\nsich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechtsund Sachverhaltsfragen befugt ist - dem Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz steht gemäss Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich eine volle Überprüfungsbefugnis zu -, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden\nkönnen. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die\nRückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (Jörg Paul\nMüller, a.a.O., S. 517 f.; BGE 133 I 201, 132 V 387 und 127 V 431).\n\nEine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich demgegenüber auf, wenn die\nVorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und\nsie aufgrund ihrer Sachkunde besser als die Rekursinstanz in der Lage ist, die\ntatsächlichen Verhältnisse zu klären (Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 28 N. 29).\n\n4. Im vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs\nnicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar\n2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten,\nweil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen\nhat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die\ntatsächlichen Verhältnisse zu klären. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärungen ist - wie nachfolgend dargelegt werden wird - eine schlüssige\nmaterielle Beurteilung nicht möglich.\n\n4.1. Nach Art. 18 Abs. 1 GWG werden die Schliessungszeiten für einen\neinzelnen Betrieb auf Gesuch hin u.a. verkürzt, wenn der verlängerten Offenhaltung keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft entgegenstehen, wobei sich das Mass der zulässigen Immissionen nach den Zonenvorschriften\nund den bestehenden Verhältnissen richtet. Art. 18 Abs. 1 GWG hat jedoch\nkeine eigenständige Bedeutung mehr. Die primären und sekundären Lärmemissionen - die im Lokal erzeugten Geräusche sowie die Geräusche, die\ndurch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen - sind vielmehr abschliessend nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu beurteilen. Entsprechend ist über eine generelle Verkürzung oder Aufhebung der Schliessungszeiten nach Art. 18 Abs. 1 GWG im\nBaubewilligungsverfahren zu entscheiden (vgl. vom Bau- und Volkswirtschaftsdepartement gemeinsam eingeleitete Praxisänderung in: JuMi 1998/I/3).\n\nAus den eingereichten Akten ist nicht ersichtlich, ob die D.___-Bar über eine\nrechtskräftige Baubewilligung für generell verkürzte Schliessungszeiten verfügt\nund die entsprechende Baute daher für einen Betrieb wie die D.___-Bar überhaupt geeignet ist.\n\n"}