{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\nR. Mit Replik vom 8. Mai 2013 führten die Rekurrenten was folgt aus:\n− Der Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 27. Januar\n2012 habe Vorfälle vom 18. September und 18. November 2011 betroffen, wobei dem Rekurrenten das Patent für die D.___-Bar am 7. Dezember 2011 erneuert worden sei. Der Brief der Vorinstanz vom 22. Februar 2012 mit dem Betreff \"F.___ Days\" habe sich an die Rekurrentin gerichtet; einerseits habe es\nsich bei diesem Brief nicht um eine formelle Verfügung gehandelt, andererseits\nhabe sich der Hinweis auf vermeidbaren Lärm eindeutig auf die F.___ Days\nbezogen. Aus den beiden erwähnten Schreiben zu schliessen, dass das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sei absurd.\n− Für den Rekurrenten gehe es um die Existenz, da der Hauptumsatz\nan den Wochenenden gemacht werde. Sollten die Öffnungszeiten nur noch bis\n01.00 Uhr dauern, würden ab 23.00 Uhr keine Gäste mehr kommen. Der Rekurrent habe die notwendigen Massnahmen ergriffen und sei auch bereit, mit der\nAnwohnerschaft und der Vorinstanz zusammenzusitzen.\n− Der Einwand der Vorinstanz, die Öffnungszeiten würden nur für\nsechs Monate verkürzt, sei nicht stichhaltig. Nach Ablauf der sechs Monate\nwerde die Vorinstanz argumentieren, es habe keine Reklamationen mehr gegeben, weshalb die verkürzten Öffnungszeiten beizubehalten seien. Ob die\nBesserung auf die Massnahmen des Rekurrenten (Lautstärkenbegrenzer), auf\ndie verkürzten Öffnungszeiten oder auf Beides zurückzuführen sei, würde nicht\nmehr geprüft. Auch eine sechsmonatige Verkürzung der Öffnungszeiten sei\nnicht verhältnismässig, zumal der Rekurrent zwischenzeitlich selbst wirksame\nMassnahmen ergriffen habe.\n\nS. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer\nDuplik.\n\nT. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung - die B.___GmbH ist Betreiberin der D.___-Bar, A.___\nist Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___GmbH und Patentinhaber der\n\nSeite 8/13\nD.___-Bar -, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt\n(Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2. Die Rekurrenten rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und\nverlangen deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.\n\n2.1. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich\nzunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Subsidiär greifen die\nunmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV)\nfolgenden bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der BV von 1999, der UNO-Pakte und der\nEMRK, Bern 1999, S. 509 ff.). Nach Art. 15 Abs. 1 VRP ist Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme\nzu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet\nist. Erheblich belastende Verfügungen sind nach Art. 15 Abs. 2 VRP nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 520 ff.). Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht wichtige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen (Art. 16 Abs. 1\nVRP); Vorbedingung des Einsichtsrechtes ist das Bestehen von Akten (Jörg\nPaul Müller, a.a.O., S. 531 f.). Wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs\nist zudem die Begründungspflicht (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 535 ff.). Nach\nArt. 24 Abs. 1 Bst. a VRP soll eine Verfügung die Tatsachen, Vorschriften und\nGründe enthalten, auf welche sie sich stützt.\n\n"}