{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\n Seite 6/13\nhenden Verhältnissen richte. Nach Art. 9 des Immissionsschutzreglementes\nder Stadt Z.___ (SRRJ 451.002; abgekürzt ISR) seien Lautsprecheranlagen so\neinzurichten, dass der Gebrauch zu keinen übermässigen Immissonen führe.\nBezüglich Schalleinwirkung auf das Publikum gelte nach Art. 7 ISR, dass die\nbundesrechtlichen Bestimmungen durch Einrichtung einer elektronischen\nSchallpegelüberwachung bzw. -begrenzung sicherzustellen seien. Die D.___-\nBar befinde sich in der Gewerbe- und Industriezone und sei der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. In dieser Zone seien die Belastungsgrenzwerte wie\nfolgt festgelegt: 65 dB(A) bei Tag und 55 dB(A) bei Nacht als Immissionsgrenzwerte. Sämtliche Anzeigen von Anwohnern wegen Nachtruhestörung basierten naturgemäss auf persönlichem Empfinden; Lautstärkenmessungen hätten nie stattgefunden. Die Rekurrenten hätten die Musikanlage laut Schreiben\nder G.___GmbH vom 26. März 2013 freiwillig auf maximal 89 dB(A) - dabei\nhandle es sich um den Emissionswert und nicht um den in Bezug auf die Anwohner erlaubten Immissionswert der Anlage - begrenzen lassen. Dadurch\nwerde ausgeschlossen, dass künftige Ruhestörungen wegen Musik aus der\nD.___-Bar erfolgten.\n− Die Rekurrenten hätten Verständnis für die Anliegen der Anwohnenden. Deshalb sei für den 21. März 2013 ein Treffen mit der Vorinstanz, dem\nQuartierverein H.___ und dem Rekurrenten anberaumt worden, das aber von\nder Vorinstanz abgesagt worden sei; auch sei die Vorinstanz nicht bereit, ein\nneues Treffen anzusetzen, was die Rekurrenten sehr enttäusche.\n− Sollte die angefochtene Verfügung nicht aus formellen Gründen\naufgehoben werden, werde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.\n\nQ. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2013 beantragte die Vorinstanz\ndie Abweisung des Rekurses unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n− Die Rekurrenten könnten nicht vorbringen, sie hätten nicht mit einer\nVerkürzung der Öffnungszeiten wegen vermeidbaren Lärms rechnen müssen.\nEinerseits seien sie vom Untersuchungsamt X.___ wegen mehrfacher GWG-\nÜbertretung (Ruhestörung durch laute Musik) gebüsst worden und andererseits mit Brief vom 22. Februar 2012 darauf hingewiesen worden, dass sie allenfalls mit einer Verzeigung wegen Verursachens von vermeidbarem Lärm\nrechnen müssten. Aufgrund des Gesagten und des Umstands, dass den Rekurrenten ohnehin kein relevanter Nachteil - die Öffnungszeiten würden nur für\nsechs Monate verkürzt - entstanden sei, seien die Anforderungen an das rechtliche Gehör geringer, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Selbst wenn jedoch eine solche Verletzung vorliegen sollte, sei die Verfügung nicht aufzuheben, da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im\nvorliegenden Rekursverfahren geheilt werden könne.\n− Die angefochtene Verfügung basiere auf einer hinreichenden Gesetzesgrundlage. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a GWG würden die Schliessungszeiten nur verkürzt, wenn der verlängerten Offenhaltung keine berechtigten In-\n\nSeite 7/13\nteressen der Nachbarschaft entgegenstünden. Vorliegend seien aber anhaltende Lärmklagen aus der Anwohnerschaft aktenkundig. Inwiefern eine Anordnung, die sich auf sechs Monate beschränke und die Öffnungszeiten nur sehr\nmoderat verkürze, unverhältnismässig sein soll, werde von den Rekurrenten\nnicht dargelegt und sei auch nicht nachvollziehbar.\n\n"}