{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\nP. In seiner Rekursergänzung vom 5. April 2013 führte der Rechtsvertreter der Rekurrenten Folgendes aus:\n− Mit Brief vom 21. September 2011 sei dem Rekurrenten mitgeteilt\nworden, dass wegen verschiedener Vorkommnisse keine klaglose Betriebsführung mehr vorliege und bei weiteren Verstössen der Erlass weiterer Auflagen\nund eine Einschränkung der Öffnungszeiten vorbehalten blieben, wobei auch\nein Patententzug nicht auszuschliessen sei. In der Folge sei dem Rekurrenten\nmit Verfügung vom 7. Dezember 2011 das Patent für die D.___-Bar erneuert\nworden. Es sei für die Rekurrenten nicht ersichtlich gewesen, dass ein Verfahren gegen sie laufe. Seit der Patenterneuerung, d.h. während rund 17 Monaten, hätten die Rekurrenten nichts von Ruhestörungen gehört. Sie hätten auch\nkeine Kenntnis des Schreibens der Anwohner vom 30. November 2012 gehabt\nund sich nicht dazu äussern können. Als Antwort auf das Schreiben des Rekurrenten vom 19. Januar 2013 sei die angefochtene Verfügung ergangen, wozu\nsich die Rekurrenten ebenfalls nicht hätten äussern können. Es liege somit offensichtlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.\n− Nach Art. 18 GWG könnten die Schliessungszeiten für einen einzelnen Betrieb auf Gesuch verkürzt werden. Mit \"auf Gesuch\" sei der Patentinhaber gemeint; Dritte könnten kein solches Gesuch stellen. In Ziff. 3.2./3.3.\nder Verfügung vom 7. Dezember 2011 sei aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen das Patent entzogen werden könne und erlösche. Daraus folge,\ndass die Änderung des Patentes auf behördliche Anordnung nicht vorgesehen\nsei. Eine nachträgliche Änderung der Schliessungszeiten sei auch deshalb\nnicht angezeigt, weil der Rekurrent für die zwei Jahre geltende Verkürzung der\nSchliessungszeiten eine Gebühr von Fr. 2'100.-- bezahlt habe.\n− Die Verkürzung der Schliessungszeiten werde nur mit einem einzigen Satz begründet. Eine solche Begründung genüge den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.\n− Im Jahr 2012 hätten drei Polizeieinsätze wegen Ruhestörung stattgefunden. Es werde bestritten, dass diese Ruhestörungen direkt durch die\nD.___-Bar verursacht worden seien; zudem könnten die Vorfälle lediglich aufgrund der Angaben der Vorinstanz nicht als bewiesen gelten.\n− Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a GWG würden die Schliessungszeiten für\neinen einzelnen Betrieb verkürzt, wenn der verlängerten Offenhaltung keine\nberechtigten Interessen der Nachbarschaft entgegenstünden, wobei sich das\nMass der zulässigen Immissionen nach den Zonenvorschriften und den beste-\n\n"}