{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\nZur Begründung wurde u.a. Folgendes ausgeführt:\n− In den Vorakten seien in einigen Schriftstücken Stellen abgedeckt,\nzudem sei zu bezweifeln, ob alle Akten zugestellt worden seien. Entsprechend\nwerde um vollständige Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Rekursbegründung ersucht.\n− Nach Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS\n951.1; abgekürzt VRP) habe der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordne, wobei die\nRekursinstanz eine gegenteilige Verfügung treffen könne. Als wichtiger Grund\ngelte vorab ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug gebiete, wobei unter Umständen auch private Interessen den Entzug der aufschiebenden\nWirkung rechtfertigen könnten. Das betroffene Interesse sei mit allenfalls entgegenstehenden - öffentlichen oder privaten - Interessen in Abwägung zu bringen. Die Vorinstanz setze sich in keiner Weise mit den betroffenen Interessen\nauseinander. Es werde nicht ansatzweise begründet, was die wichtigen Gründe für eine sofortige Vollstreckbarkeit seien. Für die Rekurrenten gehe es um\ndie wirtschaftliche Existenz. Einem Aktenstück sei zu entnehmen, dass im Jahr\n2011 sieben Polizeieinsätze wegen lauter Musik und im Jahr 2012 drei solche\nEinsätze erfolgt seien. Es werde bestritten, dass jedes Mal die D.___-Bar die\nQuelle der lauten Musik gewesen sei; zudem hätten die Klagen im Jahr 2012\num mehr als 50 Prozent abgenommen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz rund drei Monate gewartet habe, um dann den sofortigen\nEntzug der verkürzten Schliessungszeiten zu verfügen. Es sei offensichtlich,\ndass kein wichtiger Grund vorliege, weshalb dem Rekurs umgehend die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen sei.\n− Den Rekurrenten sei vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Sie hätten weder Kenntnis vom Brief der Anwohnerschaft vom 30. November 2012 gehabt noch hätten sie gewusst, dass gegen\nsie ein Verfahren laufe, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Die angefochtene Verfügung entspreche zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen an\ndie Begründungspflicht, was ein weiterer Grund für deren Aufhebung sei.\n\nO. Am 12. März 2013 teilte das Volkswirtschaftsdepartement dem\nRechtsvertreter der Rekurrenten mit, dass über das Begehren um Erteilung\nbzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entscheiden sei,\nda nach Äusserung des Rechtskonsulenten der Vorinstanz vom 11. März 2013\ndem in Frage stehenden Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichen-\n\nSeite 5/13\ntags forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz zur Einreichung\nder vollständigen Vorakten auf. Am 18. März 2013 reichte die Vorinstanz dem\nVolkswirtschaftsdepartement die Vorakten ein. Am 20. März 2013 stellte das\nVolkswirtschaftsdepartement dem Rechtsvertreter die Vorakten zu und forderte\ndenselben zur Rekursergänzung auf.\n\n"}