{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\n Seite 3/13\nRockband am Osterwochenende vom 6. bis 8. April 2012, \"F.___ Days\" vom\n11. bis 13. Mai 2012 mit starkem Lärm von aufheulenden Motoren und dröhnenden Musikanlagen, \"Oktoberfest\" mit Live-Acts und DJ's an zwei Wochenenden (jeweils Donnerstag bis Sonntag) - würden die Grundproblematik verschärfen. A.___ habe bei Gesprächen zwar Verständnis gezeigt, doch sei keine spürbare Verbesserung eingetreten. Offenbar verfüge die D.___-Bar von\nDonnerstag- bis Sonntagabend über verkürzte Schliessungszeiten, zumindest\nherrsche an diesen Tagen häufig Betrieb bis etwa 02.00 Uhr. Es sei nicht das\nZiel, die D.___-Bar zu vertreiben. Hinsichtlich des normalen Barbetriebs sei\naber mit geeigneten Schallschutz- und verkehrsberuhigenden Massnahmen\nsowie mit verstärkten Kontrollen der Öffnungszeiten die Situation zu beruhigen.\nVöllig unverständlich sei das Bewilligen von Sonderveranstaltungen - teilweise\nan Ruhe- und Festtagen -, die oft mit verlängerten Öffnungszeiten und erhöhtem Lärm einhergingen.\n\nK. Mit Brief vom 19. Januar 2013 teilte A.___ dem Stadtrat Z.___ mit,\noffenbar würden Nachbarn Unterschriften gegen die D.___-Bar wegen Lärmbelästigung sammeln, wobei ihm nichts Näheres bekannt sei. Er ersuche darum,\ngemeinsam nach einer Lösung zu suchen; er wolle die D.___-Bar, die seine\nExistenz sei und einige Arbeitsplätze biete, erhalten und zugleich ein gutes\nEinvernehmen mit der Nachbarschaft.\n\nL. Am 26. Februar 2013 erliess der Stadtrat Z.___ - gestützt auf eine\nSitzung vom 21. Januar 2013 - folgende Verfügung:\n- Der D.___-Bar […] wird gestützt auf Art. 18 […] GWG mit sofortiger Wirkung die Bewilligung zur Verkürzung der Schliessungszeit für die Dauer\nvon sechs Monaten entzogen.\n- Der Stadtrat behält die Anordnung weitergehender Massnahmen vor.\n- Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessungszeiten zu kontrollieren.\n\nEs wurde ausgeführt, die Verfügung ergehe wegen anhaltender Lärmklagen\nund damit verbundener Polizeieinsätze. Für die D.___-Bar gälten deshalb vom\n1. März bis 31. August 2013 die gesetzlichen Öffnungszeiten.\n\nM. Mit Brief vom 5. März 2013 teilte RA C.___ dem Stadtrat Z.___ mit,\ndass er die B.___GmbH und A.___ anwaltlich vertrete. Vor Erlass der Verfügung sei weder A.___ noch der B.___GmbH das rechtliche Gehör gewährt\nworden. Im Übrigen werde zwecks Rekursbegründung um umgehende Zustellung der aufgelaufenen Akten ersucht. Mit E-Mail vom 6. März 2013 stellte die\nSicherheitsverwaltung Z.___ die Vorakten zu.\n\nN. Mit Eingabe vom 8. März 2013 erhoben die B.___GmbH und\nA.___, beide vertreten durch RA C.___, gegen die vorerwähnte Verfügung Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement mit folgenden Rechtsbegehren:\n\nSeite 4/13\n1. Die Verfügung des Stadtrates Z.___ vom 26. Februar 2013 […] sei aufzuheben.\n2. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.\n\n"}