{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:10", "Checksum": "03b6f7362f4e7777e20a58e52cc8d83f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05\nRegeste:\nDas rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\nC. Mit Brief vom 21. September 2011 teilte die Gewerbepolizei Z.___\nA.___ mit, seit geraumer Zeit würden Anwohner wegen Lärm aus der D.___-\nBar reklamieren, was diverse Polizeieinsätze zur Folge gehabt habe. Nach\nArt. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG) habe der Patentinhaber für Ordnung und dafür zu sorgen, dass\ndie Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt werde.\nWegen dieser Vorkommnisse liege keine klaglose Betriebsführung mehr vor.\nBei weiteren Verstössen blieben der Erlass weiterer Auflagen und eine Einschränkung der Öffnungszeiten vorbehalten, wobei auch ein Patententzug\nnicht auszuschliessen sei.\n\nD. Mit Schreiben vom 25. September 2011 wandten sich zwei Anwohner an die Sicherheitsverwaltung Z.___ und führten aus, sie müssten jedes\nWochenende die unerträgliche Lärmbelästigung aus der D.___-Bar ertragen.\nDer Bass sei derart laut eingestellt, dass an Schlaf nicht zu denken sei und sie\noft bis 03.00 Uhr wach seien. In ihrer Antwort vom 3. Oktober 2011 wies die\nGewerbepolizei Z.___ auf das Schreiben vom 21. September 2011 (vgl. Bst. C\nhiervor) hin und forderte die beiden Anwohner gleichzeitig auf, weitere Vorfälle\nbei der Stadtpolizei Z.___ zu melden und anzuzeigen.\n\nSeite 2/13\nE. In der folgenden Zeit gab die D.___-Bar erneut zu Klagen und damit verbundenen Einsätzen der Stadtpolizei Z.___ Anlass:\n- 29. September 2011 (22.13 Uhr): laute Musik (keine Verzeigung).\n- 1. Oktober 2011 (22.24 Uhr): laute Musik; eine Anwohnerin beklagte sich zudem bei der Stadtverwaltung Z.___ über das laute Dröhnen des Basses bis\n04.00 Uhr (keine Verzeigung).\n- 8. Oktober 2011 (23.38 Uhr): laute Musik (keine Verzeigung).\n- 29. Oktober 2011 (23.41 Uhr): laute Musik (keine Verzeigung).\n- 18. November 2011 (22.37 Uhr): laute Musik.\n\nF. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 erneuerte die Gewerbepolizei Z.___ das Patent von A.___ für die D.___-Bar für die Zeit vom 1. Januar\n2012 bis 31. Dezember 2014. Gleichzeitig wurden die Schliessungszeiten für\ndie Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 im bisherigen Umfang\nverkürzt. Die Lärmklagen betreffend die D.___-Bar und die damit verbundenen\nEinsätze der Stadtpolizei Z.___ (vgl. Bst. B und E hiervor) wurden in der Verfügung nicht erwähnt.\n\nG. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2012 erklärte das Untersuchungsamt X.___ A.___ der mehrfachen GWG-Übertretung (Ruhestörung durch laute\nMusik aus der D.___-Bar am 18. September und 18. November 2011) schuldig\nund büsste ihn mit Fr. 400.--.\n\nH. Mit Brief vom 22. Februar 2012 bezog sich die Sicherheitsverwaltung Z.___ auf das Gesuch von A.___ um Bewilligung der \"F.___ Days\" an den\nSonntagen vom 13. und 20. Mai 2012 auf dem Gelände der D.___-Bar und allenfalls auf dem Parkplatz der E.___AG. Es wurde ausgeführt, für die Durchführung von Anlässen auf privatem Grund sei keine Bewilligung zu erteilen.\nNach Art. 4 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung (sGS 552.1) seien\naber am öffentlichen Ruhetag Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, die\nErholung und Ruhe unverhältnismässig stören würden; entsprechend sei bei\nberechtigten Klagen mit einer Verzeigung wegen vermeidbarem Lärm zu rechnen.\n\nI. In der Folge gab die D.___-Bar wiederum zu folgenden Klagen wegen lauter Musik und damit verbundener Einsätze der Stadtpolizei Z.___ Anlass: 6. Oktober 2012 (23.40 Uhr), 21. Oktober 2012 (00.01 Uhr) und\n11. November 2012 (00.30 Uhr).\n\nJ. Mit Schreiben vom 30. November 2012 wandten sich zahlreiche\nAnwohnende an den Stadtrat Z.___. Sie führten aus, sie fühlten sich seit etwa\nzwei Jahren durch von der D.___-Bar ausgehende Lärmemissionen - laute\nMusik aus der Bar, lautes Gelächter und Gegröle vor der Bar, aufheulende Motoren und Hupen von an- und abfahrenden Fahrzeugen - in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Sonderveranstaltungen - wie einjähriges Jubiläum mit Live-\n\n"}