{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-05_2013-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=153&type=1563347022&cHash=ed5a6d8f00540893770ec5005d63183f", "Checksum": "eae862eeb9e07c646294a7ba9701933d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:10", "Num": ["VD/G-13.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 30.05.2013 VD/G-13.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von einer Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die Rekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es handelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten - nicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich vor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts  und Sachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. Auf eine Heilung ist zu verzichten, weil die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen hat und wegen ihrer Sachkunde und örtlichen Nähe besser in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-13.05\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 15.09.2020\nEntscheiddatum: 30.05.2013\n\nRekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht, Verfahrensrecht\nDas rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, vor Erlass einer\nbelastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht allen von\neiner Verfügung rechtlich oder tatsächlich betroffenen Personen zu. Die\nRekurrenten wurden vor Erlass der zweifelsohne belastenden Verfügung - es\nhandelt sich um einen befristeten Widerruf verkürzter Schliessungszeiten -\nnicht angehört. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs geheilt werden, wenn die Rekurrenten die Möglichkeit haben, sich\nvor einer Rekursinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Rechts und\nSachverhaltsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten\nunterbreitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei\neiner schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,\nwenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und\ndamit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der\nbetroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu\nvereinbaren wäre. Im vorliegenden Fall kann die Verletzung des rechtlichen\nGehörs nicht geheilt werden, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 26.\nFebruar 2013 ist aus formellen Gründen aufzuheben. 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Die\nD.___-Bar wird von der B.___GmbH betrieben, für welche A.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift tätig ist.\n\nB. In der Folge gab die D.___-Bar zu folgenden Klagen und damit\nverbundenen Einsätzen der Stadtpolizei Z.___ Anlass:\n- 10. Juli 2011 (00.15 Uhr): laute Musik (keine Verzeigung).\n- 28. August 2011 (01.25 Uhr): erneut laute Musik (keine Verzeigung).\n- 4. September 2011 (01.23 / 01.38 Uhr): Laut Polizeirapport vom 15. September 2011 wurde aus der Ferne (Parkplatz E.___AG) und bei der D.___-Bar\nsehr laute Musik festgestellt. Die drei Rolltore der D.___-Bar standen offen\nund die meisten Gäste befanden sich auf der Terrasse. Auf Vorhalt hin\nstellte der DJ die Musik leiser und die Bardame schloss die Rolltore. Die\nBardame erklärte, der Patentinhaber sei geschäftlich unterwegs, sie werde\nihn aber anrufen. Nach etwa 20 Minuten erschien der Patentinhaber vor Ort\nund teilte mit, er habe in Y.___ Flyer verteilt, da in der D.___-Bar nicht viel\nlos gewesen sei.\n- 18. September 2011 (15.05 Uhr / 00.11 Uhr): Tuningtreffen / laute Musik.\n\n"}