Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Rekursentscheid kann nach Art. 59bis VRP in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und 64 VRP innert fünf Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass keine Gerichtsferien gelten (Art. 30 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 60 VRP) Seite 10/10