Seite 9/10 Rekurrenten aufzuerlegen. Sie werden anteilsmässig mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3.2. Dem Rekurrenten sind aufgrund des Verfahrensausgangs für den vorliegenden Zwischenentscheid keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Entscheid 1. Auf die Anträge auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid werden auf Fr. 500.– festgelegt. 3. Für den Zwischenentscheid werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.