3. 3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Auf die Anträge des Rekurrenten auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann nicht eingetreten werden, was einer hinsichtlich der Kosten einer vollständigen Abweisung gleichkommt. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid sind daher gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kan- tons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 500.– festzulegen und dem