Zudem dient die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht dazu, die Durchsetzung des Rekursentscheids sicherzustellen, sondern sie zielt einfach darauf ab, einen als störend empfundenen aktuellen Zustand zu beseitigen. Ein solcher Antrag kann nicht direkt im Rekursverfahren gestellt werden, sondern müsste zuerst bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde eingereicht werden. Auf die Anträge 4.1 und 4.2 kann daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes nicht eingetreten werden.