2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Verbot des aktuellen Cateringbetriebs noch eine sofortige Zufahrtsbeschränkung für die Parkplätze an der Nordseite der Kantonsschule Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung oder des angefochtenen Einspracheentscheids waren und somit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sind. Zudem dient die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht dazu, die Durchsetzung des Rekursentscheids sicherzustellen, sondern sie zielt einfach darauf ab, einen als störend empfundenen aktuellen Zustand zu beseitigen.