Im Weiteren ist festzuhalten, dass eine sofortige Einschränkung der Zufahrt zu den bestehenden Parkplätzen nicht der späteren Umsetzung des Rekursentscheids dient. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, die Bauherrschaft werde die in den Bauplänen eingetragenen Poller nicht realisieren. Allerdings ist unklar, ob die angefochtene Baubewilligung bereits vorschreibt, dass die Parkplätze nicht mehr von der Öffentlichkeit benutzt werden dürfen und die Zufahrt daher abends ab 22.00 Uhr gesperrt sein wird. Es wird im Hauptverfahren zu prüfen sein, ob diesbezüglich weitere Auflagen zur Baubewilligung notwendig sind.