Auch steht fest, dass die sofortige Zufahrtsregelung nicht unmittelbar Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses sein kann. Der Gemeinderat Z.___ führte im Einspracheentscheid zwar aus, dass aufgrund der in den Bauplänen vorgesehenen versenkbaren Pollern unzulässige Lärm-, Licht- und Luftbelastungen aus den [zukünftigen] Parkplätzen an der Nordseite der Kantonsschule ausgeschlossen seien. Diese Erwägungen bezogen sich aber auf die zukünftigen Verhältnisse nach Vollendung des Erweiterungsbaus und nicht auf allfällige übermässige Immissionen aus den bestehenden Parkplätzen.