2.4. Antrag 4.2 des Rekurses betrifft die Zufahrt zum bestehenden, seit langem rechtskräftig bewilligten Parkplatz an der Nordseite der Kantonsschule. Auch hier gilt, dass der Antrag ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses liegt. Die bestehende Nutzung des Parkplatzes ist nicht Gegenstand der Baubewilligung und kann daher auch nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens sein. Mit dem Rekurs kann lediglich die Rechtsmässigkeit der Baubewilligung für die neu zu errichtenden Parkplätze bestritten werden.