Cateringbetriebs äussert. Im Weiteren ist festzuhalten, dass ein Verbot des aktuellen Cateringbetriebs kein erforderliches Mittel ist, um die Wirksamkeit des Rekursentscheids in der Hauptsache sicherzustellen. Der Gemeinderat Z.___ hat in Ziffer 4.2 der Baubewilligung das Nutzungs- und Betriebskonzept vom 24. März 2017 als verbindlich erklärt. Dementsprechend darf die Mensa/Küche der Kantonsschule nach Vollendung des Erweiterungsbaus nicht mehr für ein externes Catering verwendet werden (vgl. Ziffer 3 des Nutzungs- und Betriebskonzepts). Die Umsetzung dieser Auflage erfordert offensichtlich kein sofortiges Verbot des Cateringbetriebs.