Seite 7/10 Daran ändert nichts, dass der Gemeinderat Z.___ im Einspracheentscheid ausführte, ein externer Cateringbetrieb sei als untergeordneter Nebenbetrieb zonenkonform (a.a.O., S. 9). Mit diesem Hinweis in den Erwägungen des Einspracheentscheids hat der Gemeinderat Z.___ nicht rechtsverbindlich über den Antrag vom 18. November 2015 und vom 1. April 2016 entschieden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zusammenhang, in dem der genannte Hinweis zu finden ist, und andererseits daraus, dass sich das Dispositiv des Einspracheentscheids – wie oben erwähnt – eindeutig nicht zu einem Verbot des aktuellen