Er liegt auch ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses gegen den Einspracheentscheid. Der Rekurrent hat in seiner Einsprache vom 11. November 2015 kein sofortiges Verbot des Cateringbetriebs verlangt. Ein entsprechender Antrag findet sich lediglich in den Schreiben des Rekurrenten an den Gemeinderat Z.___ vom 18. November 2015 und vom 1. April 2016, die aber nicht Teil seiner Einsprache waren. Aus den bisher vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob bzw. dass der Gemeinderat über diesen Antrag jemals formell entschieden hat. Fest steht jedoch, dass sich das Dispositiv des Einspracheentscheids nicht zu einem Verbot des aktuellen Cateringbetriebs äussert.