Seite 6/10 Aufgrund der Akzessorietät zur zugehörigen Hauptsache können vorsorgliche Massnahmen lediglich zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch die spätere Hauptanordnung bestimmten Streitgegenstands liegen (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, a.a.O., N. 17 zu § 6 VRP-ZH).