2. 2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekursverfahrens sind die Baubewilligung für den Teilabbruch und die anschliessende Erweiterung der Kantonsschule Z.___ sowie der zugehörige Einspracheentscheid. Im Rekursverfahren können nur Anträge bzw. Rechtsbegehren gestellt werden, die sich auf diese beiden Anfechtungsobjekte beziehen, d.h. sich gegen die Rechtmässigkeit von Baubewilligung oder Einspracheentscheid richten. Hingegen können keine Rechtsbegehren gestellt werden zu Streitgegenständen, über welche die erstinstanzlich zuständige Behörde noch nie entschieden hat.